Wenn ein Markeninhaber in unberechtigter Weise versucht, einer Domain mittels des UDRP-Schiedsverfahren habhaft zu werden, kann er mit einem „Reverse Domain Name Hijacking“ (RDNH) Vermerk seitens des Schiedsrichters (panel) behaftet werden.
In den Regeln der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) wird RDNH definiert als „using the Policy in bad faith to attempt to deprive a registered domainname holder of a domain name“. Klassischerweise passiert dies, wenn ein Unternehmen unter einem neuen Namen an den Markt geht und die entsprechende (oft: .com) Domain bereits belegt ist und ein Kauf derselbigen z.B. aufgrund mangelnder Verkaufsbereitschaft oder unterschiedlicher Preisvorstellungen scheitert.
Nach den Regeln der UDRP muss ein Markeninhaber kumulativ in 3 Kategorien bestehen:
- die Domain ist identisch oder ähnelt verwechselbar dem Namen des Klägers, an dem dieser Markenrechte besitzt
- der Domain-Inhaber hat kein legitimes Recht oder Interesse an der Domain
- die Domain wurde bösgläubig registriert und benutzt
In Urteilen mit RDNH Vermerk scheitert der Markeninhaber oft an der 3. Anforderung „bösgläubig registriert“, da die Domainregistrierung oft vor der Markenregistrierung lag und der Domaininhaber nichts von der späteren Marke wissen konnte.
Außer einem kleinen Imageschaden in der Domainbranche hat ein RDNH Vermerk bis heute keine Konsequenzen. Das Regelwerk (Applicant Guidebook) für new gTLDs verbietet es Unternehmen mit RDNH Vermerk zusätzlich die Bewerbung für eine eigene Top Level Domain (TLD) –> „…or was engaged in reverse domain name hijacking under the UDRP or bad faith or reckless disregard under the ACPA or other equivalent legislation. Three or more such decisions with one occurring in the last four years will generally be considered to constitute a pattern.“
Die Firma Safenames, ein Anbieter aus dem Vereinigten Königreich und Vertreter von Markeninhabern, forderte kürzlich strengere Konsequenzen für das Reverse Domain Name Hijacking, um das Image des UDRP Verfahrens zu schützen. Z.B. den Ausschluss solcher Unternehmen von weiteren Schiedsverfahren. Ob die ICANN sich dem annimmt?