Das Landgericht Berlin sieht in seinem Urteil vom 13.01.2009 (AZ. 15O957/07) den Admin-C einer Vertipper-Domain nicht nur als Mitstörer, sondern verpflichtet ihn auch zur Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten.
In diesem Fall wurde die Registrierung von Vertippervarianten der Domain eines großen Zeitarbeitunternehmens angeklagt. Die Domains waren auf einen ausländischen Inhaber registriert, und – um den Vergaberichtlinien der DENIC zu entsprechen – mit einem in Deutschland ansässigen Admin-C versehen. Diesem obliegen in dieser Funktion auch Prüfungspflichten. Diese sah das Landgericht Berlin verletzt, da der Admin-C auch vorher schon mit Markenverletzungen in Verbindung gebraucht worden war, und offensichtlich mit einer Vielzahl namensverletzender Domainnamen in Verbindung stand.
Der Abmahnung und Unterlassungsaufforderung war der Admin-C in diesem Fall noch nachgekommen, jedoch ging das Gericht in diesem Fall mit der Gestattung von Schadenersatzansprüchen einen Schritt weiter, die sich im Wesentlichen durch die Mitwirkung des Admin-C bei dieser Art der Markenverletzung äußerte. Eine weitere Fahrlässigkeit des Admin-C bestand demnach außerdem darin, dass sich der Admin-C global für eine Vielzahl von Domains als Admin-C („Treuhandservice“) zur Verfügung stellte.
Aus der Erfahrung zahlreicher Vertipperdomain-Analysen können wir nur bestätigen, dass Typosquatting teilweise systematisch und mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird – im genannten Szenario: Der Domaininhaber sitzt (unerreichbar) im Ausland mit einem lokalen Admin-C. Aus unserer Sicht ein gutes Urteil, um den Druck auf professionelle und Hobby-Typosquatter zu erhöhen.